§18 BOA NRW — Allgemeine Fahrzeuguntersuchung
(1) Fahrzeuge sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Genehmigung gilt als Betriebserlaubnis.
(5) Bei der Untersuchung sind insbesondere zu prüfen: Fahrzeugrahmen, Drehgestelle/Fahrgestell, Lauf- und Triebwerke, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremseinrichtungen sowie alle sicherheitsrelevanten Bauteile.
(8) Das Betriebsbuch ist vollständig zu führen und bei jeder Untersuchung vorzulegen.
§14 BOA NRW — Begrenzung der Fahrzeuge
Das Fahrzeug muss innerhalb der Begrenzungslinie gemäß Anlage B bleiben. Bremsklötze, Sandstreuer, Bahnräumer mind. 65mm über SO. Unabgefederte Teile mind. 65mm über SO. Bremsteile, Schrauben- und Leistungskupplung mind. 100mm über SO.
§15 BOA NRW — Radsätze
Die Radsätze müssen den Maßen in Anlage C entsprechen (Spurkranzhöhe, -dicke, Spurmaß, qR-Maß).
§16 BOA NRW — Bremsen
(1) Handspindelbremse: Drehen im Uhrzeigersinn = Bremsen anziehen.
(3) Bei Triebfahrzeugen: Handbremse oder Federspeicherbremse erforderlich.
(6a) Bremsklotzkraft Handbremse ≥ 20% des Dienstgewichts.
(6c) Bremsklotzkraft selbsttätige Bremse ≥ 50% des Dienstgewichts.
§17 BOA NRW — Sonstige Ausrüstung und Anschriften
Ausrüstung: Akustische Signaleinrichtung vorhanden und wirksam (Abs.1).
Anschriften: Eigentumsbezeichnung (2a), Betriebsnummer (2b), Untersuchungsdaten (2c), Bremsbauart (2d), Hersteller/Fabriknummer/Baujahr (2e), Höchstgeschwindigkeit (2f), Bremsgewicht (2g), Eigengewicht/Tragfähigkeit bei Wagen (2h).